(1) Die durch die haushaltsleitenden Organe vorgelegten Entwürfe und Unterlagen sind hinsichtlich der Einhaltung der budgetären Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls bei Nichteinhaltung an das betreffende haushaltsleitende Organ zur Korrektur zu retournieren.
(2) Im Falle einer Korrektur haben die haushaltsleitenden Organe die korrigierten Entwürfe und Unterlagen unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Im Anschluss an die Übermittlung der korrigierten Entwürfe der Bereichsbudgets sind von den haushaltsleitenden Organen
1. | die Teilhefte (§ 36 StLHG) einschließlich der erforderlichen Detailunterlagen auszuarbeiten und | |||||||||
2. | zur Aufbereitung des Budgetentwurfes in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. |
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