§ 20 StLHVO Kostenartengruppen

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die einzelnen Kostenarten sind eindeutig und vollständig Kostenartengruppen zuzuordnen. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt die Kostenartengruppen fest.

(2) Die Zuordnung zu Kostenartengruppen erfolgt auf Grund von Festlegungen der einzelnen Sachkonten in der Ergebnisrechnung. Die Zusammenfassung der Kostenartengruppen zu einem Kostenartenplan, der systematisch gegliedert und standardisiert ist, stellt sicher, dass die Kosten einheitlich und vollständig erfasst und übergeleitet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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