(1) Gemäß § 10 StLHG dürfen die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.
(2) Eine Überschreitung der Obergrenzen oder eine Unterschreitung der Untergrenzen gem. Abs. 1 ist nur dann begründet, wenn es sich um auf Landesebene nicht beeinflussbare finanzielle Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen handelt. In diesem Fall ist ein Ausgleich zu Lasten der vorläufig gebundenen Ausgaben vorzuschlagen. Die dadurch eintretenden Veränderungen der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen des betreffenden Bereichsbudgets sind durch den Landtag Steiermark im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets zu genehmigen.
(3) Nicht im Sinne des Abs. 2 begründete Überschreitungen von Obergrenzen oder Unterschreitungen von Untergrenzen in den Entwürfen zu den Bereichsbudgets sind entsprechend dem vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmen zu kürzen.
(4) Die gemäß § 7 Abs. 3 übermittelten Unterlagen sind unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 StLHG) in einen Budgetentwurf des Landes zusammenzufassen und der Landesregierung einschließlich der zur Unterstützung der Beratungen des Landtages dienenden Teilhefte (§ 36 StLHG) zur Einbringung in den Landtag gem. § 35 Abs. 1 StLHG vorzulegen.
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