Gesamte Rechtsvorschrift StJG 2013

Steiermärkisches Jugendgesetz

StJG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 09.10.2024

§ 1 StJG 2013 Ziele


(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,

1.

die Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen;

2.

Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken;

3.

die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und

4.

die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten in der Erziehung zu unterstützen.

(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass

1.

junge Menschen als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung gefördert werden, und zwar

a)

gemäß den Intentionen der UN-Kinderrechtskonvention,

b)

unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Grundprinzipien der Kinder- und Jugendarbeit sowie

c)

unter Berücksichtigung der Grundsätze von Gender Mainstreaming und eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Sinne der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark;

2.

jegliche Diskriminierung junger Menschen vermieden wird;

3.

in einer kinder- und jugendgerechten Gesellschaft positive Lebensbedingungen und Chancengleichheit für junge Frauen und Männer unabhängig von regionaler oder sozialer Herkunft, Erstsprache, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung usw. bestehen.

(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen

1.

barrierefreien Zugang zu qualitätsvollen bzw. qualitativ hochwertig aufbereiteten Informationen (inklusive Beratungsangeboten) haben, Informationen bewerten und Entscheidungen treffen können;

2.

Kompetenzen im Umgang mit Risiken erwerben können;

3.

Möglichkeiten vorfinden, ihre Kreativität zu fördern und jugendkulturelle Ausdrucksformen erproben zu können;

4.

gesellschaftspolitische Prozesse reflektieren und ihre Teilhabe gewährleistet ist;

5.

ihre Talente und Stärken erkennen, weiterentwickeln und für eine ihren Interessen und Potenzialen entsprechende Bildungs- und Berufswahl nutzen;

6.

Experimentierfelder und Gestaltungsräume für ihre individuelle Entwicklung finden und nutzen.

§ 2 StJG 2013


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1.  1.Ziffer einsKinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
  2.  2.Ziffer 2Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
  3.  3.Ziffer 3Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);
  4.  4.Ziffer 4Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;
  5.  5.Ziffer 5Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;
  6.  6.Ziffer 6Aufsichtspersonen:
    1. a)Litera aErziehungsberechtigte
    2. b)Litera bErwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;
  7.  7.Ziffer 7Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;
  8.  8.Ziffer 8Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für spezielle Gruppen im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;
  9. 9.Ziffer 9Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;
  10. 10.Ziffer 10Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;
  11. 11.Ziffer 11Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse
    auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);
  12. 12.Ziffer 12Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;
  13. 12a.Ziffer 12 asonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Z 12 umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;sonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Ziffer 12, umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;
  14. 13.Ziffer 13Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;
  15. 14.Ziffer 14öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
  16. 15.Ziffer 15Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
  17. 16.Ziffer 16Spielapparate: Spielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;
  18. 17.Ziffer 17Glücksspielautomat: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;
  19. 18.Ziffer 18Unterhaltungsspielapparate: (Anm.: entfallen)Unterhaltungsspielapparate: Anmerkung, entfallen)
  20. 19.Ziffer 19Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 3 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsZur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:Zur Erreichung der unter Paragraph eins, genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsBildung und Information;
    2. 2.Ziffer 2Partizipation und politische Bildung;
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsförderung und Prävention;
    4. 4.Ziffer 4Gewaltschutz und Jugendschutz;
    5. 5.Ziffer 5Persönlichkeit und Identität;
    6. 6.Ziffer 6Zusammenleben und Gemeinschaft;
    7. 7.Ziffer 7Jugendkultur und Freizeit;
    8. 8.Ziffer 8Digitalisierung und Medienkompetenz;
    9. 9.Ziffer 9Regionen und Kommunen;
    10. 10.Ziffer 10Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
    1. 1.Ziffer einsBereitstellung von Bildungsangeboten
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung von Informationszugängen
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Bewerben
    4. 4.Ziffer 4Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
    5. 5.Ziffer 5Durchführung von Initiativen und Kampagnen
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 4 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsDas Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter Paragraph eins, angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdafür sorgen, dass für junge Menschen genügend Raum, wie z. B. Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Spiel- und Sportflächen u. dgl. besteht bzw. dieser allgemein zugänglich ist;
    2. 2.Ziffer 2Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten für junge Menschen schaffen, jedenfalls bei jugendbezogenen Angelegenheiten;
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in den zuständigen Gemeindegremien erörtern und in geeigneter Form veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 5 StJG 2013 Förderungsgrundsätze


(1) Es ist eine ausgewogene regionale Verteilung der zu gewährenden Förderungen anzustreben.

(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, haben den Zielsetzungen gemäß § 1 zu entsprechen.

(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Kinder- und Jugendarbeit des Landes, der Qualität des jeweiligen Angebots und der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

§ 6 StJG 2013 Förderungsprogramme und -richtlinien


Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

§ 7 StJG 2013 Förderungsempfängerinnen und -empfänger


Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.

§ 8 StJG 2013 Arten der Förderung


Arten der Förderung können insbesondere sein:

1.

finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);

2.

finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);

3.

organisatorische und fachliche Beratung;

4.

Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;

5.

direkte Mitwirkung des Landes Steiermark als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 8a StJG 2013 Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen


Im Rahmen der Durchführung von Kinder-Ferien-Aktivwochen, die Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten ermöglichen, hat die Landesregierung die von den geförderten AnbieterInnen verwendeten Beherbergungs- und Betreuungsstätten auf die Einhaltung der in den Förderrichtlinien festgelegten Standards im dort festgelegten zweckmäßigen Umfang vor Ort zu überprüfen. Die vom Land geförderten AnbieterInnen haben dafür zu sorgen, dass die Kontrolle tatsächlich durchgeführt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 9 StJG 2013


Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

  1. 1.Ziffer einsUmsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Steirischen Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
  3. 3.Ziffer 3Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 10 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsDie Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
    1. 1.Ziffer einsfreie Entfaltung bzw.
    2. 2.Ziffer 2eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung von Qualitätsstandards,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 11 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsDie zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
  2. (2)Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 12 StJG 2013 Datenverarbeitung


Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 13 StJG 2013


Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 14 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsAufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;
    2. 2.Ziffer 2auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:
      1. a)Litera ain Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,, jedenfalls an allen Eingängen,
      2. b)Litera bbei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und
      3. c)Litera cauf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.
  4. „(4)Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.Die Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 15 StJG 2013 Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen


(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.

(2) Der Aufenthalt ist erlaubt

1.

ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

a)

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr,

b)

vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr,

c)

ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.

Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“

2.

in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 16 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsBis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsder Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.
  2. (2)Absatz 2Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der AufenthaltVerboten im Sinn des Absatz eins, ist insbesondere der Aufenthalt
    1. 1.Ziffer einsin Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    3. 3.Ziffer 3in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.
  3. (3)Absatz 3Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.Verboten im Sinn des Absatz eins, ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Absatz eins, durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
  5. (5)Absatz 5Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 17 StJG 2013 Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen


(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.

(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:

1.

die Benützung von Glücksspielautomaten,

2.

die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 18 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsBis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
    1. 1.Ziffer einsder Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb und Besitz aller zu deren Verwendung bestimmten Geräte zur Konsumation (z. B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer);
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
  4. (4)Absatz 4Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Absatz eins,, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 Z 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.Abweichend von Absatz eins und 2 Ziffer 2, sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 19 StJG 2013 Autostoppen


(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.

(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,

1.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;

2.

wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

1.

in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall,

2.

wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder

3.

das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 20 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsMedien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer;
    2. 2.Ziffer 2Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminieren;
    3. 3.Ziffer 3pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität darstellen.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 21 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, undauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Paragraphen 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und
    2. 2.Ziffer 2stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 22 StJG 2013 Informationspflicht


Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.

§ 23 StJG 2013 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.

§ 24 StJG 2013 Jugendschutz-Aufsichtsorgane


(1) Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.

(2) Wenn Aufsichtsorgane auf Antrag einer Gemeinde bestellt werden, darf dies nur für deren räumlichen Bereich erfolgen.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Jugendschutzrechts und des Verwaltungs(straf)verfahrens, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG anlässlich einer Befragung zu erbringen.

§ 25 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsDen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer einsungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren;
    2. 2.Ziffer 2die zur Identitätsfeststellung erforderliche Auskunft zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 26 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 15 als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;entgegen Paragraph 15, als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 19 Abs. 2 Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;entgegen Paragraph 19, Absatz 2, Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 3 nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 21 sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;entgegen Paragraph 21, sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;entgegen Paragraph 14, Absatz 3, nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.entgegen Paragraph 20, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Absatz 7, mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, sind unbeschadet des Absatz 7, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Absatz 2, strafbar.
  7. (7)Absatz 7Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 27 StJG 2013


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2.

entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3.

entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5.

entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6.

entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8.

entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9.

entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;

10.

entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;

12.

entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13.

entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.

(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:

1.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder

2.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder

3.

bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.

(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

§ 28 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
    2. 2.Ziffer 2Glücksspiele und
    3. 3.Ziffer 3Benützung von Glücksspielautomaten.
    Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. Paragraph 7, VStG ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
    2. 2.Ziffer 2Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
      1. a)Litera aBenützung von Spielapparaten oder
      2. b)Litera bTeilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
    ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 29 StJG 2013


Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. Paragraph 26, gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht Paragraph 25, Absatz 4, zur Anwendung kommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 30 StJG 2013 Widmung von Geldstrafen


Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.

§ 31 StJG 2013


  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2024;
    2. 2.Ziffer 2Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023;Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 186/2023;
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2023;Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 193/2023;
    4. 4.Ziffer 4Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023;Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2023;
    5. 5.Ziffer 5Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023;Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 191/2023;
    6. 6.Ziffer 6Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2019;Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2019;
    7. 7.Ziffer 7Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927, in der Fassung BGBl. II Nr. 381/2008.Verfallsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2008,.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 31a StJG 2013


Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).Die StJG-Novelle 2024, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

§ 32 StJG 2013 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

§ 32a StJG 2013


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung der StJG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4, 8, 12, 16 und 17, § 3 Abs. 1 und Abs.2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 8 Z 4, § 8a, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4, 5 und 6, § 26 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2 Z 5 und Abs. 7, § 27 Abs. 2, 4 und 4a, § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 Z 1, § 29 sowie § 31 Abs. 2 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 18 außer Kraft.In der Fassung der StJG-Novelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 4,, 8, 12, 16 und 17, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz , Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8, Ziffer 4,, Paragraph 8 a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 4a, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, sowie Paragraph 31, Absatz 2, mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 18, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung der StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8 und 12a, § 3 Abs. 1 und 2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 9 Einleitungssatz und Z 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 2 Z 5 und 7, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 31 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.In der Fassung der StJG-Novelle 2024, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 8 und 12a, Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 9, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5 und 7, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 31 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 27 Abs. 5 Z 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, tritt Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

§ 33 StJG 2013 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Steiermärkische Jugendschutzgesetz – StJSchG, LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2005;

2.

das Steiermärkische Jugendförderungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 32/2004.

Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018
  4. § 0 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Jugendförderung

§ 3

Kinder- und Jugendarbeit

§ 4

Jugendförderung durch Land und Gemeinden

§ 5

Förderungsgrundsätze

§ 6

Förderungsprogramme und -richtlinien

§ 7

Förderungsempfängerinnen und -empfänger

§ 8

Arten der Förderung

§ 8a

Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen

§ 9

Regionales Jugendmanagement

§ 10

Offene Kinder- und Jugendarbeit

§ 11

Landesjugendbeirat

§ 12

Datenverarbeitung

§ 13

Berichtspflicht

3. Abschnitt
Jugendschutz

§ 14

Pflichten der Erwachsenen

§ 15

Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

§ 16

Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

§ 17

Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen

§ 18

Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe

§ 19

Autostoppen

§ 20

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 21

Altersnachweis

§ 22

Informationspflicht

4. Abschnitt
Überwachung und Strafen

§ 23

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 24

Jugendschutz-Aufsichtsorgane

§ 25

Behörden- und Organbefugnisse

§ 26

Strafbestimmungen für Erwachsene

§ 27

Strafbestimmungen für Jugendliche

§ 28

Testkäufe

§ 29

Verfall

§ 30

Widmung von Geldstrafen

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Verweise

§ 31a

EU-Recht

§ 32

Inkrafttreten

§ 32a

Inkrafttreten von Novellen

§ 33

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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