Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDas Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter Paragraph eins, angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
1.Ziffer einsdafür sorgen, dass für junge Menschen genügend Raum, wie z. B. Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Spiel- und Sportflächen u. dgl. besteht bzw. dieser allgemein zugänglich ist;
2.Ziffer 2Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten für junge Menschen schaffen, jedenfalls bei jugendbezogenen Angelegenheiten;
3.Ziffer 3regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in den zuständigen Gemeindegremien erörtern und in geeigneter Form veröffentlichen.
(3)Absatz 3Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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