§ 11 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
  2. (2)Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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