Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 StJG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StJG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 StJG 2013