§ 12 StJG 2013 Datenverarbeitung

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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