(1) Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.
(2) Wenn Aufsichtsorgane auf Antrag einer Gemeinde bestellt werden, darf dies nur für deren räumlichen Bereich erfolgen.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Jugendschutzrechts und des Verwaltungs(straf)verfahrens, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG anlässlich einer Befragung zu erbringen.
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