§ 21 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, undauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Paragraphen 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und
    2. 2.Ziffer 2stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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