§ 2 StJG 2013 Begriffsbestimmungen

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1.  1.Ziffer einsKinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
  2.  2.Ziffer 2Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
  3.  3.Ziffer 3Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);
  4.  4.Ziffer 4Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;
  5.  5.Ziffer 5Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;
  6.  6.Ziffer 6Aufsichtspersonen:
    1. a)Litera aErziehungsberechtigte
    2. b)Litera bErwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;
  7.  7.Ziffer 7Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;
  8.  8.Ziffer 8Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für spezielle Gruppen im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;
  9. 9.Ziffer 9Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;
  10. 10.Ziffer 10Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;
  11. 11.Ziffer 11Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse
    auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);
  12. 12.Ziffer 12Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;
  13. 12a.Ziffer 12 asonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Z 12 umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;sonstige Nikotinerzeugnisse: Nikotinbeutel und sonstige zum Konsum bestimmte nikotinhältige Produkte, soweit sie nicht von Ziffer 12, umfasst sind; nicht darunter fallen nikotinhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;
  14. 13.Ziffer 13Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;
  15. 14.Ziffer 14öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
  16. 15.Ziffer 15Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
  17. 16.Ziffer 16Spielapparate: Spielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;
  18. 17.Ziffer 17Glücksspielautomat: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;
  19. 18.Ziffer 18Unterhaltungsspielapparate: (Anm.: entfallen)Unterhaltungsspielapparate: Anmerkung, entfallen)
  20. 19.Ziffer 19Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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