Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind. |
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