§ 23 StJG 2013 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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