§ 23 StJG 2013 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 StJG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 StJG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 StJG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 StJG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 StJG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 StJG 2013
§ 24 StJG 2013