Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
2.Ziffer 2Glücksspiele und
3.Ziffer 3Benützung von Glücksspielautomaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. Paragraph 7, VStG ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
2.Ziffer 2Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
a)Litera aBenützung von Spielapparaten oder
b)Litera bTeilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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