(1) Es ist eine ausgewogene regionale Verteilung der zu gewährenden Förderungen anzustreben.
(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, haben den Zielsetzungen gemäß § 1 zu entsprechen.
(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Kinder- und Jugendarbeit des Landes, der Qualität des jeweiligen Angebots und der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
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