Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 StJG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 StJG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 StJG 2013