Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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