(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
1. | Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen; | |||||||||
2. | wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen. |
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
1. | in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall, | |||||||||
2. | wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder | |||||||||
3. | das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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