(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
1. | freie Entfaltung bzw. | |||||||||
2. | eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann. |
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
1. | Einhaltung von Qualitätsstandards, | |||||||||
2. | Bereitstellung von qualifiziertem Personal und | |||||||||
3. | Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie. |
0 Kommentare zu § 10 StJG 2013