§ 10 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
    1. 1.Ziffer einsfreie Entfaltung bzw.
    2. 2.Ziffer 2eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung von Qualitätsstandards,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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