§ 16 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsBis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsder Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.
  2. (2)Absatz 2Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der AufenthaltVerboten im Sinn des Absatz eins, ist insbesondere der Aufenthalt
    1. 1.Ziffer einsin Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    3. 3.Ziffer 3in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.
  3. (3)Absatz 3Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.Verboten im Sinn des Absatz eins, ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Absatz eins, durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
  5. (5)Absatz 5Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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