(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
1. | die Benützung von Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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