§ 22 StJG 2013 Informationspflicht

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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