(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,
1. | die Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
2. | Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken; | |||||||||
3. | die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und | |||||||||
4. | die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten in der Erziehung zu unterstützen. |
(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass
1. | junge Menschen als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung gefördert werden, und zwar | |||||||||
a) | gemäß den Intentionen der UN-Kinderrechtskonvention, | |||||||||
b) | unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Grundprinzipien der Kinder- und Jugendarbeit sowie | |||||||||
c) | unter Berücksichtigung der Grundsätze von Gender Mainstreaming und eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Sinne der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark; | |||||||||
2. | jegliche Diskriminierung junger Menschen vermieden wird; | |||||||||
3. | in einer kinder- und jugendgerechten Gesellschaft positive Lebensbedingungen und Chancengleichheit für junge Frauen und Männer unabhängig von regionaler oder sozialer Herkunft, Erstsprache, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung usw. bestehen. |
(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen
1. | barrierefreien Zugang zu qualitätsvollen bzw. qualitativ hochwertig aufbereiteten Informationen (inklusive Beratungsangeboten) haben, Informationen bewerten und Entscheidungen treffen können; | |||||||||
2. | Kompetenzen im Umgang mit Risiken erwerben können; | |||||||||
3. | Möglichkeiten vorfinden, ihre Kreativität zu fördern und jugendkulturelle Ausdrucksformen erproben zu können; | |||||||||
4. | gesellschaftspolitische Prozesse reflektieren und ihre Teilhabe gewährleistet ist; | |||||||||
5. | ihre Talente und Stärken erkennen, weiterentwickeln und für eine ihren Interessen und Potenzialen entsprechende Bildungs- und Berufswahl nutzen; | |||||||||
6. | Experimentierfelder und Gestaltungsräume für ihre individuelle Entwicklung finden und nutzen. |
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