§ 1 StJG 2013 Ziele

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,

1.

die Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen;

2.

Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken;

3.

die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und

4.

die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten in der Erziehung zu unterstützen.

(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass

1.

junge Menschen als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung gefördert werden, und zwar

a)

gemäß den Intentionen der UN-Kinderrechtskonvention,

b)

unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Grundprinzipien der Kinder- und Jugendarbeit sowie

c)

unter Berücksichtigung der Grundsätze von Gender Mainstreaming und eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Sinne der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark;

2.

jegliche Diskriminierung junger Menschen vermieden wird;

3.

in einer kinder- und jugendgerechten Gesellschaft positive Lebensbedingungen und Chancengleichheit für junge Frauen und Männer unabhängig von regionaler oder sozialer Herkunft, Erstsprache, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung usw. bestehen.

(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen

1.

barrierefreien Zugang zu qualitätsvollen bzw. qualitativ hochwertig aufbereiteten Informationen (inklusive Beratungsangeboten) haben, Informationen bewerten und Entscheidungen treffen können;

2.

Kompetenzen im Umgang mit Risiken erwerben können;

3.

Möglichkeiten vorfinden, ihre Kreativität zu fördern und jugendkulturelle Ausdrucksformen erproben zu können;

4.

gesellschaftspolitische Prozesse reflektieren und ihre Teilhabe gewährleistet ist;

5.

ihre Talente und Stärken erkennen, weiterentwickeln und für eine ihren Interessen und Potenzialen entsprechende Bildungs- und Berufswahl nutzen;

6.

Experimentierfelder und Gestaltungsräume für ihre individuelle Entwicklung finden und nutzen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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