§ 26 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 15 als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;entgegen Paragraph 15, als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 19 Abs. 2 Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;entgegen Paragraph 19, Absatz 2, Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 3 nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 21 sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;entgegen Paragraph 21, sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;entgegen Paragraph 14, Absatz 3, nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.entgegen Paragraph 20, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Absatz 7, mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, sind unbeschadet des Absatz 7, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Absatz 2, strafbar.
  7. (7)Absatz 7Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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