Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsZur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:Zur Erreichung der unter Paragraph eins, genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
1.Ziffer einsBildung und Information;
2.Ziffer 2Partizipation und politische Bildung;
3.Ziffer 3Gesundheitsförderung und Prävention;
4.Ziffer 4Gewaltschutz und Jugendschutz;
5.Ziffer 5Persönlichkeit und Identität;
6.Ziffer 6Zusammenleben und Gemeinschaft;
7.Ziffer 7Jugendkultur und Freizeit;
8.Ziffer 8Digitalisierung und Medienkompetenz;
9.Ziffer 9Regionen und Kommunen;
10.Ziffer 10Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
1.Ziffer einsBereitstellung von Bildungsangeboten
2.Ziffer 2Bereitstellung von Informationszugängen
3.Ziffer 3Durchführung von Bewerben
4.Ziffer 4Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
5.Ziffer 5Durchführung von Initiativen und Kampagnen
6.Ziffer 6Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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