§ 9 StJG 2013

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

  1. 1.Ziffer einsUmsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Steirischen Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
  3. 3.Ziffer 3Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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