Gesamte Rechtsvorschrift StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

StGrenzG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 StGrenzG Begriffsbestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsStaatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. 2.Ziffer 2Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. 3.Ziffer 3Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. 4.Ziffer 4Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. 5.Ziffer 5Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

§ 2 StGrenzG Freihaltung der Grenzflächen


  1. (1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigten.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Absatz eins, vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Absatz eins, oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (Paragraph 5,) beeinträchtigten.
  3. (3)Absatz 3Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

§ 3 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.Die Aufforderung nach Absatz eins, hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.

§ 4 StGrenzG


Paragraph 4,

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

§ 5 StGrenzG


Paragraph 5,

Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben.

§ 6 StGrenzG Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze


  1. (1)Absatz einsBaulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.
  2. (2)Absatz 2Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.

§ 7 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsWenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewilligen, obliegt die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei der Entscheidung ist nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten, sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ist es notwendig, vor der Errichtung einer Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid unter Bedachtnahme auf die Dauer der Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden darf.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Bewilligung begonnen oder eine nach Abs. 2 bestimmte Frist nicht eingehalten wird.Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Bewilligung begonnen oder eine nach Absatz 2, bestimmte Frist nicht eingehalten wird.
  4. (4)Absatz 4Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen (Abs. 2) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Bauherrn zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen (Absatz 2,) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Bauherrn zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.

§ 8 StGrenzG


Paragraph 8,

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.

§ 9 StGrenzG Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze


  1. (1)Absatz einsSoweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln, Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen) auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben zuläßt.Bei Maßnahmen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben zuläßt.

§ 10 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach Paragraph 9, erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  2. (2)Absatz 2An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.An Einrichtungen (Paragraph 9,) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.

§ 11 StGrenzG


Paragraph 11,

Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (Paragraph 9,) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. Paragraph 9, Absatz 2, ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen.

§ 12 StGrenzG Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen


  1. (1)Absatz einsPersonen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
    1. 1.Ziffer einsdie an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren,
    2. 2.Ziffer 2Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und
    3. 3.Ziffer 3alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.

§ 13 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsDie Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:Die Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt weiters:
    1. 1.Ziffer einsfür Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach Paragraph 2, oder 3 betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des Paragraph 5, oder 6 oder mit Arbeiten nach Paragraph 9, oder 11 betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
    § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 14 StGrenzG Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den §§ 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den Paragraphen 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den Paragraphen 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Arbeiten nach § 9 entsprechend.Absatz eins, gilt für Arbeiten nach Paragraph 9, entsprechend.

§ 15 StGrenzG Entschädigung


  1. (1)Absatz einsWird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.Wird eine Baulichkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.
  2. (2)Absatz 2Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet Paragraph 5, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, keine Anwendung.

§ 16 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsÜber die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Absatz eins, nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

§ 17 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.

§ 18 StGrenzG Verfahrensbestimmungen


§ 18.Paragraph 18,

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach Paragraph 8, ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.

§ 19 StGrenzG


Paragraph 19,

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5,, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

§ 20 StGrenzG (weggefallen)


§ 20 StGrenzG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21 StGrenzG


  1. (1)Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, betroffene Grundstück liegt.
  3. (3)Absatz 3Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

§ 22 StGrenzG Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften


§ 22.Paragraph 22,

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsVerstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 5, 6 und 10 Absatz 2, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
  2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,Verstöße gegen Paragraph 8, dem zuständigen Vermessungsamt,
  3. 3.Ziffer 3alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend undalle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  4. 4.Ziffer 4alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im Paragraph 9, genannten Art betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.

§ 23 StGrenzG Strafbestimmungen


§ 23.Paragraph 23,

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im Paragraph 9, genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

§ 24 StGrenzG


Paragraph 24,

Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Der Bestrafung nach Paragraph 23, unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach Paragraph 2,, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den Paragraphen 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.

§ 25 StGrenzG


Paragraph 25,

Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 26 StGrenzG


Paragraph 26,

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

§ 27 StGrenzG Abgabenfreiheit


§ 27.Paragraph 27,

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 28 StGrenzG Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften


§ 28.Paragraph 28,

Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt. Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, mit Ausnahme der Paragraphen 5 und 25, das Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 423, nicht berührt.

§ 29 StGrenzG Aufhebung von Rechtsvorschriften


§ 29.Paragraph 29,

Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 30 StGrenzG Vollziehung


§ 30.Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 2,, 3 sowie 13 Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraphen 8,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 14 Absatz eins und 15 Absatz 2,, der Paragraphen 16 und 17, soweit sie sich auf Paragraph 15, Absatz 2, beziehen, des Paragraph 18 und des Paragraph 19,, soweit er sich auf Paragraph 8, bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4,, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz eins, bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz 2, bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 27,, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 31 StGrenzG Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 18, 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.Paragraphen 18,, 19, 22 Ziffer 3, sowie Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten