Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln; | |||||||||
2. | Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen; | |||||||||
3. | Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind; | |||||||||
4. | Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind; | |||||||||
5. | Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen. |
(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigten.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.
Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.
Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben.
(1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.
(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.
(3) Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.
(1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewilligen, obliegt die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei der Entscheidung ist nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten, sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen Bedacht zu nehmen.
(2) Ist es notwendig, vor der Errichtung einer Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid unter Bedachtnahme auf die Dauer der Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden darf.
(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Bewilligung begonnen oder eine nach Abs. 2 bestimmte Frist nicht eingehalten wird.
(4) Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen (Abs. 2) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Bauherrn zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.
(1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln, Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen) auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen wird.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben zuläßt.
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.
Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen.
(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
1. | die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren, | |||||||||
2. | Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und | |||||||||
3. | alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern. |
(2) Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.
(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:
1. | für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind, | |||||||||
2. | Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind, | |||||||||
3. | für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und | |||||||||
4. | für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen. | |||||||||
§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden. |
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den §§ 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.
(2) Abs. 1 gilt für Arbeiten nach § 9 entsprechend.
(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.
(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.
(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.
Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.
Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
(2) Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.
(3) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
(4) Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.
Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:
1. | Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
2. | Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt, | |||||||||
3. | alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und | |||||||||
4. | alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung. |
Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.
Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt.
Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und | |||||||||
7. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. |
(1) Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) §§ 18, 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.
Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)
StF: BGBl. Nr. 9/1974 (NR: GP XIII RV 853 AB 939 S. 85. BR: S. 326.)
Änderung
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)