§ 30 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

4.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

6.

hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 StGrenzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 StGrenzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 StGrenzG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 StGrenzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 StGrenzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGrenzG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 StGrenzG
§ 31 StGrenzG