§ 30 StGrenzG Vollziehung

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 30.Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 2,, 3 sowie 13 Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Paragraphen 8,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 14 Absatz eins und 15 Absatz 2,, der Paragraphen 16 und 17, soweit sie sich auf Paragraph 15, Absatz 2, beziehen, des Paragraph 18 und des Paragraph 19,, soweit er sich auf Paragraph 8, bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4,, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz eins, bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21,, soweit er sich auf Paragraph 15, Absatz 2, bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 27,, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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