Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach Paragraph 9, erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2)Absatz 2An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.An Einrichtungen (Paragraph 9,) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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