(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.
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