Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 StGrenzG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 StGrenzG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 StGrenzG