§ 16 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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