Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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