Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Absatz eins, nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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