Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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