§ 18 StGrenzG Verfahrensbestimmungen

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 18.Paragraph 18,

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach Paragraph 8, ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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