(1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln, Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen) auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen wird.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben zuläßt.
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