Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2)Absatz 2Die Entschädigung ist vom Bund in Geld zu leisten.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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