Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigten.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Absatz eins, vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Absatz eins, oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (Paragraph 5,) beeinträchtigten.
(3)Absatz 3Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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