Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln; | |||||||||
2. | Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen; | |||||||||
3. | Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind; | |||||||||
4. | Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind; | |||||||||
5. | Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen. |
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