Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.Wird eine Baulichkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.
(2)Absatz 2Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet Paragraph 5, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, keine Anwendung.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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