Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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