(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:
1. | für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind, | |||||||||
2. | Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind, | |||||||||
3. | für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und | |||||||||
4. | für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen. | |||||||||
§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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