§ 22 StGrenzG Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 22.Paragraph 22,

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsVerstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 5, 6 und 10 Absatz 2, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
  2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,Verstöße gegen Paragraph 8, dem zuständigen Vermessungsamt,
  3. 3.Ziffer 3alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend undalle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  4. 4.Ziffer 4alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im Paragraph 9, genannten Art betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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