§ 22 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

1.

Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,

3.

alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und

4.

alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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