§ 23 StGrenzG Strafbestimmungen

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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