(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
1. | die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren, | |||||||||
2. | Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und | |||||||||
3. | alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern. |
(2) Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.
0 Kommentare zu § 12 StGrenzG