Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
1.Ziffer einsdie an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren,
2.Ziffer 2Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und
3.Ziffer 3alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern.
(2)Absatz 2Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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