§ 5 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben.

In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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