Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.Die Aufforderung nach Absatz eins, hat eine Frist von mindenstens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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