Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Der Bestrafung nach Paragraph 23, unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach Paragraph 2,, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den Paragraphen 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
0 Kommentare zu § 24 StGrenzG