Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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