§ 21 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.

(3) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.

(4) Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 StGrenzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 StGrenzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 StGrenzG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 StGrenzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 StGrenzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 StGrenzG
§ 22 StGrenzG