(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
(1) Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe sind von einer Direktorin/einem Direktor zu leiten. Für die Direktorin/den Direktor ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Leitung umfasst insbesondere:
1. | die organisatorische und fachliche Leitung der Ausbildungseinrichtung (Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung), | |||||||||
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Fachgebieten, | |||||||||
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, | |||||||||
4. | Auswahl der Lehr- und Fachkräfte (Lehrpersonal) und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal, | |||||||||
5. | die Organisation, Koordination und Vorsitzführung bei den Prüfungskommissionen. |
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:
1. | abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin /zum Diplom-Sozialbetreuer oder | |||||||||
2. | eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder | |||||||||
4. | abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder | |||||||||
5. | ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Sozialwissenschaften. |
(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Direktorin/der Direktor seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.
Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
1. | abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer oder | |||||||||
2. | eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder | |||||||||
4. | abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder | |||||||||
5. | eine sonstige abgeschlossene fachspezifische Ausbildung für das zu unterrichtende Fach oder | |||||||||
6. | eine pädagogische und fachliche Qualifizierung mit Berufserfahrung in den Bereichen Alten- oder Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung. |
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe bewerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Vollendung des 17. Lebensjahres und | |||||||||
2. | die zur Ausübung von Sozialberufen erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit gemäß § 13 Abs. 1 StSBBG. |
(2) Erfolgt die Ausbildung zur Heimhelferin /zum Heimhelfer im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, so kann mit der Ausbildung bereits ab der 11. Schulstufe begonnen werden, auch wenn die/der Auszubildende das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Direktorin/Der Direktor hat Personen von der Teilnahme an der Ausbildung auszuschließen, wenn
1. | eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen hat und dieser Mangel nicht behoben werden kann. |
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt in Lehrgängen und zur Heimhelferin/zum Heimhelfer in Kursen. Lehrgänge und Kurse sind in Module unterteilt.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen haben die Lehrgänge und Kurse so zu planen, dass sie sich unter Berücksichtigung allfälliger nach dem Gesundheits- und Krankenpflegerecht zu absolvierender Ausbildungsteile auf folgende Zeiträume erstrecken:
1. | Diplom-SozialbetreuerInnen: mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre, | |||||||||
2. | Fach-SozialbetreuerInnen: mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre, | |||||||||
3. | HeimhelferInnen: höchstens ein Jahr. |
(3) Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen können die einzelnen Module ihrer Ausbildung auch in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen absolvieren.
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu einem Jahr unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1. | für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
2. | für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
3. | für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder | |||||||||
4. | aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen. |
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Direktorin/der Direktor. Vor der Entscheidung ist der/dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Auszubildende/Ein Auszubildender, die/der aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Direktorin/den Direktor festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für die Auszubildende/den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 9 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Positiv absolvierte Module und Praktika sind durch die Direktorin/den Direktor anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Lehrgang, Kurs und Modul ist von der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(1) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3 teilzunehmen.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes (§ 7 Abs. 1) im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor.
(3) Versäumt die/der Auszubildende aus einem berücksichtigungswürdigen Grund mehr als 20 % der theoretischen Unterrichtseinheiten, ist von der LehrerInnenkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumten Ausbildungsteile und die Leistungen der/des Auszubildenden zu entscheiden, ob sie/er
1. | zur Diplom-, Fach- oder Abschlussprüfung zuzulassen ist oder | |||||||||
2. | die Ausbildung zur Gänze oder nur Ausbildungsmodule oder Praktika zu wiederholen hat. |
(4) Im Fall des Abs. 3 Z 2 sind von der Direktorin/dem Direktor bereits positiv absolvierte Module und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(5) Der LehrerInnenkonferenz gehören folgende Personen an:
1. | die Direktorin/der Direktor als Vorsitzende/Vorsitzender, | |||||||||
2. | die LehrerInnen des betreffenden Lehrgangs oder Kurses. |
(6) Die LehrerInnenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der LehrerInnen sowie die/der Vorsitzende anwesend sind. Die LehrerInnenkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor hat sich auf Grundlage der von den Lehrkräften gemäß Abs. 1 durchgeführten Ausbildungskontrollen und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg der Lehrkräfte zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht zu veranlassen. Die Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren und der Landesregierung über die Evaluierung Bericht zu erstatten.
(1) Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften. Eine der Lehrkräfte muss den Gegenstand „Grundpflege und Beobachtung“ oder den Gegenstand „Haushaltsführung“ unterrichtet haben.
(2) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn, der Projektbegleiterin/dem Projektbegleiter und einer Lehrkraft.
(3) Die Prüfungskommission für die Diplomprüfung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften.
(4) Die Direktorin/Der Direktor führt den Vorsitz in den Prüfungskommissionen. Die Vorsitzführung umfasst die Leitung und organisatorische Abwicklung der Prüfungen.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung hat für die von ihr bestellten Mitglieder Ersatzmitglieder zu bestellen.
(1) Die Prüfungen sind zu protokollieren. Eine Kopie des Prüfungsprotokolls ist der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 1 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung der Praktika ist folgende Bestätigung auszustellen:
1. | Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden, | |||||||||
2. | Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und | |||||||||
3. | Beurteilung des Praktikums mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. |
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.
(4) Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 2 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
1. | für die Erlangung des Fachabschlusses mit Spezialisierung Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen (einschließlich mobiler Betreuungsformen) erforderlich, | |||||||||
2. | maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden. |
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(5) Über die Absolvierung der Praktika ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 3 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Maximal 200 Praktikumsstunden können in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(4) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(5) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf Einzelprüfungen in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang oder Kurs und von der Ablegung der Einzelprüfung.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag der/des Auszubildenden über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung kommen der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung in Betracht. Maßgeblich für die Absolvierung und den Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist der nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) erlassene Anerkennungsbescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene
1. | ergänzende praktische Ausbildung (Praktika) unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines hiefür jeweils qualifizierten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder Sozialbetreuungsberufe und | |||||||||
2. | allfällige Zusatzausbildung in den festgelegten theoretischen Unterrichtsgegenständen/Ausbildungsmodulen. |
(2) Die Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerber dürfen im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Wird auch das wiederholte Praktikum nicht positiv beurteilt, kann der gesamte Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung jedes Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(5) Die Teilnahme an der Zusatzausbildung ist verpflichtend und in einer von der Ausbildungseinrichtung zu führenden Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die in § 9 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gelten nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Abschluss-/Fach-/Diplomprüfung (§§ 14, 16 und 18) zu entsprechen.
(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß § 11 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des § 12 zu protokollieren.
(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
1. des Anpassungslehrgangs nach dem Muster gemäß Anlage 5,
2. der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.
(2) Die Landesregierung hat die Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
Durch diese Verordnung wird die Berufsanerkennungsrichtlinie, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. März 2009, in Kraft. Sie ist von den anerkannten Ausbildungseinrichtungen ab dem der Kundmachung folgenden Lehrgang/Kurs anzuwenden.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, der 3a. Teil, § 19e sowie die Anlagen 4, 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. | Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zu Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAusbVO), LGBl. Nr. 47/1996 und | |||||||||
2. | Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhelfer-Anerkennungsverordnung – AFHAnerkVO, LGBl. Nr. 48/1996. |
HeimhelferIn | ||
Theoretische Ausbildung | Ausbildungsinhalte | |
Unterrichtsgegenstände | Anzahl UE | In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen: |
Dokumentation | 4 | Die Bedeutung einer prozessorientierten Arbeitsplanung kennen. Planungen im selbstständigen Bereich der Heimhilfe durchführen und die geplanten Maßnahmen umsetzen, evaluieren und dokumentieren können. |
Ethik und Berufskunde | 8 | Die relevanten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich inkl. deren Aufgaben und Kompetenzen kennen. Die Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit kennen, insbesondere das Delegationsprinzip. Den Menschen in Zusammenhang mit seinem gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergrund wahrnehmen und entsprechend seiner persönlichen Lebensqualität handeln. |
Erste Hilfe | 20 | Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs adäquate Hilfeleistungen im Notfall durchführen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen können. Mögliche Gefahrenquellen erkennen und Maßnahmen zur Unfallverhütung einleiten können. 1) |
Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 | Hygiene im Sinne von Fremd- und Selbstschutz kennen und die wesentlichen Maßnahmen zur Krankheitsverhütung wahrnehmen und umsetzen können. |
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 | Die Bedeutung der Ernährung für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Menschen sowie Grundzüge zeitgemäßer Ernährungs- und Diätformen kennen. Relevante Kostarten zubereiten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Nahrungsaufnahme unterstützen können. |
Haushaltsführung | 12 | Die Anpassung von Wohnbereichen an die veränderte Situation unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten durchführen können. Effiziente Methoden der Haushaltsführung inkl. Abfallentsorgung kennen und entsprechend der individuellen Rahmenbedingungen und Ressourcen des jeweiligen Haushalts umsetzen können. |
Grundzüge der Gerontologie | 10 | Die Bedeutung von Alter und Alterungsprozessen inklusive der damit verbundenen physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen kennen und mit ihrem eigenen Handlungsfeld in Bezug setzen können. Die persönliche Haltung zum Thema Sterben und Tod reflektieren und im eigenen Handlungsfeld nachvollziehen können. |
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 26 | Die Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung kennen und aufgrund der persönlichen Erfahrungen und Wertehaltung reflektieren können. Mögliche Auslöser von Kommunikationsstörungen und Konflikten erkennen und adäquate Lösungsstrategien erarbeiten können. |
Grundzüge der Sozialen Sicherheit | 6 | Die gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen kennen und deren Auswirkungen auf das eigene Handlungsfeld wissen. Die Grundzüge über Leistungsansprüche wie z. B. Pflegegeld und über Sozialhilfe- und Gesundheitseinrichtungen kennen. |
Grundpflege und Beobachtung (UBV) | 60 | Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-AusbildungsVO – GuK-BAV)“. Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu: Die Bedeutung von Alter, Behinderung und Krankheit verstehen, die Symptome benennen und die daraus resultierenden Betreuungsaktivitäten ableiten können. Körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, beobachten und benennen können und entsprechend zu handeln. Aufgabenbereiche im Rahmen der Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen können. |
Grundzüge der Pharmakologie (UBV) | 20 | Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung-GuK-BAV)“. Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu: Die Formen von Arzneimitteln und deren Spezifikation inkl. Aufbewahrung kennen und deren Wirkung beobachten und beschreiben können. Aufgabenbereiche im Rahmen der Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen können. |
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV) | 20 | Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung-GuK-BAV)“. Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu: Die Grundregeln zur Erhaltung von natürlichen Bewegungsabläufen auf Basis ergonomischer Prinzipien anwenden können und die Bedeutung von Bewegung im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich kennen. Die notwendige Sicherheit im Umgang mit Mobilitätshilfen erhalten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die betreute Person unterstützen können. |
Theorie gesamt | 200 |
|
Praktische Ausbildung | Die praktische Ausbildung beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. 120 Stunden sind im ambulanten Bereich und 80 Stunden in (teil-)stationären Sozialhilfeeinrichtungen zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (40 Stunden) inkludiert. | |
| 200 |
Diplom-SozialbetreuerIn | ||
Theoretische Ausbildung | Ausbildungsinhalte | |
Ausbildungsmodule | Anzahl UE |
|
Persönlichkeitsbildung (Schwerpunkt BB: 460 UE) | 340 | Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. |
Sozialbetreuung/allgemein | 200 | Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. |
Humanwissenschaftliche Grundausbildung | 200 | Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. |
Politische Bildung und Recht (Schwerpunkt BB: 120 UE) | 80 | Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. |
Medizin und Pflege (Schwerpunkt BB: 120 UE) | 480 | Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. |
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 | Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. |
Haushalt, Ernährung, Diät | 80 | Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. |
Management und Organisation | 80 |
|
Ausbildungsschwerpunktspezifische Module |
|
|
Sozialbetreuung /A/F/BA (Schwerpunkt BB: 520 UE) | 320 |
|
Theorie gesamt | 1800 |
|
Praktische Ausbildung | 1200 Stunden sind auf Fachniveau zu absolvieren. 600 Stunden auf Diplomniveau müssen in folgenden Fachfeldern geleistet werden: a) Familienarbeit, b) Altenarbeit, c) Behindertenarbeit oder d) Behindertenbegleitung. Maximal 200 Praktikumsstunden können in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden. | |
| 1800 |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2009 über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen (AusbildungsVO-StSBBG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2009
Änderung
LGBl. Nr. 77/2018 [CELEX-Nr.: 32005L0036]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 6, des § 12 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 4/2008, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Leitung der Ausbildungseinrichtung | |
Lehrkräfte | |
Ausbildungszugang | |
Ausschluss | |
Lehrgänge, Kurse und Module | |
Unterbrechung der Ausbildung | |
TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten | |
Teilnahme an der Ausbildung, LehrerInnenkonferenz | |
Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung | |
Prüfungskommissionen | |
Prüfungsprotokoll | |
2. Teil | |
1. Abschnitt | |
Ausbildung | |
Abschlussprüfung | |
2. Abschnitt | |
Ausbildung | |
Fachprüfung | |
3. Abschnitt | |
Ausbildung | |
Diplomprüfung | |
3. Teil | |
Anrechnung von Prüfungen und Praktika | |
3a. Teil | |
Grundlage für die Ausgleichsmaßnahmen | |
Anpassungslehrgang | |
Eignungsprüfung | |
Bestätigung über Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen | |
4. Teil | |
EU-Recht | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anlagen:
Anlage 1: | HeimhelferIn: Theoretische und praktische Ausbildung |
Anlage 2: | Fach-SozialbetreuerIn: Theoretische und praktische Ausbildung |
Anlage 3: | Diplom-SozialbetreuerIn: Theoretische und praktische Ausbildung |
Anlage 4: | Muster für Zeugnis (§ 14 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 8) |
Anlage 5: | Muster für Bestätigung Anpassungslehrgang (§ 19d Abs. 1 Z 1) |
Anlage 6: | Muster für Bestätigung Eignungsprüfung (§ 19d Abs. 1 Z 2) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018