§ 13 StASBB Ausbildung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 1 geregelt.

(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.

(4) Über die Absolvierung der Praktika ist folgende Bestätigung auszustellen:

1.

Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden,

2.

Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und

3.

Beurteilung des Praktikums mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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