§ 14 StASBB Abschlussprüfung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“.

(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.

(4) Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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