§ 5 StASBB Ausschluss

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Direktorin/Der Direktor hat Personen von der Teilnahme an der Ausbildung auszuschließen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder

2.

sich nachträglich herausstellt, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen hat und dieser Mangel nicht behoben werden kann.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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