Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung kommen der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung in Betracht. Maßgeblich für die Absolvierung und den Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist der nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) erlassene Anerkennungsbescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
0 Kommentare zu § 19a StASBB